Satzung des Kunstvereins Rheinstetten e.V.

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen Kunstverein Rheinstetten
  2. Er hat seinen Sitz in Rheinstetten
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§2 Ziel und Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts " Steuerbegünstigte Zwecke " der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung und Erweiterung des Kunstverständnisses der Bevölkerung. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Organisation von Ausstellungen, Gedankenaustausch, gemeinsames küntlerisches Arbeiten und andere gemeinsame Aktivitäten mit Bezug auf die bildenden Künste verwirklicht. Ein besonderes Anliegen des Vereins ist die Heranführung der Jugend an die bildenden Künste. Der Verein unterstütz die Pflege der internationalen Partnerschaften und ist bereit zur Zusammenarbeit mit anderen örtlichen Vereinen und Instituonen im kulturellen Bereich ( z.B. Pamina ).
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwitschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  3. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

§3 Mitgliedschaft

  1. Der Verein ist politisch sowie konfessionell neutral und für alle Interessierten offen. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die bereit ist, die Ziele des Vereins zu fördern.
  2. Der Verein besteht aus aktiven und passiven Mitgliedern. Aktive Mitglieder müssen künstlerisch tätig sein. Passive Mitglieder sind Personen, die nicht künstlerisch aktiv sind, aber die Ziele und Zwecke des Vereins unterstützen. Förderndes Mitglied kann jede/r werden, die der Kunst bzw. der Kunstförderung zugetan ist. Stifter sind jene Personen, die durch Zahlung eines einmaligen größeren Betrags den Verein besonders fördern.

§4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, an den angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüberhinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In jeder Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht persönlich ausgeübt werden.
  2. Aktive Mitglieder dürfen sich am vom Verein organisieten Ausstellungen beteidigen. Bei gemeinsamen Ausstellungen entscheidet ein Gremium, das aus dem Vorstand und den Beisitzern besteht, über die auszustellenden Bilder und Objekte.
  3. Die Mitglieder sollen bereit sein, aktiv zur Vereinsarbeit beizutragen. Sie sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck auch in der Öffentlichkeit in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen. Kritk am Verein soll nicht in der Öffentlichkeit verbreitet werden, sondern ist beim Vorstand, den monatlichen Treffs oder der Mitgliederversammlung vorzubringen.

§5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft muß beim Vorstand schriftlich beantragt werden; dieser entscheidet in der nächsten Vorstandssitzung über den Antrag. Nach positiver Entscheidung wird der Mitgliedsbeitrag inerhalb 8 Wochen fällig, er ist vom Kassierer anzufordern. Ist die Entscheidung negativ, muss die betreffende Person schriftlich benachrichtigt werden, Gründe müssen nicht angegeben werden. Evtl schon bezahlte Beiträge sind zurück zu zahlen. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tot des Mitglieds.
  2. Der Austritt ist schriftlich zum Ende des Geschäftsjahres unter Wahrnehmung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand zu erklären.
  3. Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung kann vom Vorstand ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Dem Mitglied ist vor dem Vereinsausschluss unter Fristsetzung von 2 Wochen Gelegenheit zu geben , sich beim Vorstand zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.
  4. Mit Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhätnis. eine Rückzahlung von Beiträgen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsvorderungen bleibt hiervon unberührt.

 

§6 Mitgliedsbeiträge

Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung. Für die Höhe der jährlichen Mitgliederbeiträge ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend. Die Beiträge sind bis zum 31. Januar jeden Jahres zu zahlen. Auch bei Eintritt während des Kalenderjahres ist der Jahresbetrag in voller Höhe fällig. Der Mitgliedsbeitrag ist per Dauerauftrag zu entrichten.

§7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand

§8 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus
    a) dem/r Vorsitzenden
    b) dem/r stellvertretenden Vorsitzenden
    c) dem/r Vereinskassierer/in
    d) dem/r Schriftführer/in
  2. Je 2 Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt für den Verein.Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung, auf Antrag in geheimer Abstimmung, auf 2 Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.Bei andauernder Verhinderung eines Vorstandsmitglieds übernimmt zunächst die Vorstandschaft bis zur nächsten Mitgliederversammlung kommisarisch dessen Aufgaben, oder sie kann für diesen Zeitraum ein Mitglied in den Vorstand wählen.
  3. Zu seinen Sitzungen wird der Vorstand vom Vorsitzenden einberufen. Er ist beschlußfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet in Vorstandssitzungen Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  4. Es können bis zu 5 Beisitzer gewählt werden, die nicht dem vertretungsberechtigten Vorstand nach Abs. 1 (§ 26 BGB) angehören. Sie bilden zusammen mit den Vorstandsmitgliedern nach Abs. 1 den sogenannten Gesamtvorstand, der beratende und unterstützende Aufgaben übernimmt.

§9 Mitgliederversammlung

  1. Mindestens einmal im Jahr hat eine Mitglieder- Hauptversammlung stattzufinden. Diese sollte im 1. Kalenderquartal dürchgeführt werden. Darüber hinaus kann der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn er es im Vereinsinteresse für notwendig hält oder wenn es von mindestens 25% der stimmberechtigten Vereinsmitglieder schriftlich, unter Angabe der Gründe , beantragt wird.
  2. Mitgliederversammlungen sind grundsätzlich unter Einhaltung einer Mindestfrist von 2 Wochen schriftlich, per E-Mail oder auch über Anzeigen oder in den redaktionellen Teilen der in Rheinstetten verbreiteten Tages- oder Wochenblätter, unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch den Vorstand einzuberufen.
  3. Stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung sind alle Vereinsmitglieder, soweit sie volljährig bzw. rechtsfähig sind. Einberufene Mitgliederversammlungen sind grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse sind mit mindestens einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zu fassen. Änderungen der Satzung bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Eine schriftliche Abstimmung kann nur auf Verlangen von 1/3 der anwesenden Mitglieder erfolgen.
  4. Über die Beschlüsse der Mitglieder erstellt die/der Schriftführer/in ein Protokoll, das vom Vorsitzenden und vom/von der Schriftführer/in zu unterzeichnen ist und von den Mitgliedern auf Verlangen eingesehen werden kann

§ 10 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 2 Jahren einen Kassenprüfer, der dem Vorstand nicht angehören darf. Der Kassenprüfer überprüft anhand von Rechnungsbelegen die ordnungsgemäße Verwendung und Verbuchung der Vereinsmittel und stellt einmal jährlich den Kassenstand des abgelaufenen Kalenderjahres fest. Der Kassenprüfer hat die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.

 

§ 11 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann von der Mitgliederversammlung nur mit der für Satzungsänderungen erforderlichen Mehrheit beschlossen werden.
  2. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an das Pamina Museum, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Für Beschlüsse über die Verwendung des verbleibenden Vereinsvermögens ist zuvor die Stellungnahme des Finanzamts einzuholen.

§12 Gerichtsstand/ Erfüllungsort

Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Ettlingen.Rheinstetten, den 18.03.2014
Gez. Gründungsmitglieder:

Konz-Zappe, Banet, Grocholl, Kuhl, Kiefer, Berndt, Trinkle, Silvano, Fitterer, Hillens